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   BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70   

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BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70 (https://dejure.org/1972,113)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1972 - VI C 38.70 (https://dejure.org/1972,113)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1972 - VI C 38.70 (https://dejure.org/1972,113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 237
  • MDR 1973, 35
  • MDR 1973, 78
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Zur Verbindlichkeit einer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens getroffenen Vereinbarung über Rückzahlung von Dienstbezügen, die einem Beamten für die Dauer eines längeren Ausbildungsurlaubs im Ermessenswege bewilligt waren (in Anknüpfung an BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77).

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 stünden nicht entgegen.

    Daß derartige Rückzahlungsvereinbarungen grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil des Senats vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339], fortgesetzt insbesondere in den Urteilen BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 sowie in zahlreichen weiteren Entscheidungen).

    Die Erwägungen, mit denen in BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] die Vereinbarkeit mit Art. 3, 12 und 33 Abs. 5 GG bejaht worden ist, passen auch hier.

    Für die Beantwortung der dann allerdings gebotenen Frage, ob die der Klägerin angesonnene Betriebstreue im Verhältnis zu den ihr zugeflossenen Bezügen nicht etwa zeitlich zu lang war, ist aus den in BVerwGE 30, 65 (70 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] dargelegten Gründen ausschlaggebend, daß sich die Klägerin schon nach 15 Monaten, noch während der Ausbildung in dem Heidelberger Institut, aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten hat entlassen lassen; also noch bevor dieser irgendwelche Vorteile aus jener Ausbildung hatte ziehen können.

    Wie schon in BVerwGE 30, 65 (75) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] betont, kann die Berufung auf das Grundgesetz regelmäßig nicht dazu herhalten, diesen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen.

    - Dem sind die einschlägigen Ausführungen in BVerwGE 30, 65 (76) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und die dort zitierten Nachweise entgegenzuhalten.

    Man könnte dem entgegenhalten, daß das Bundesverwaltungsgericht mit auch insoweit ähnlich liegenden Fällen schon befaßt war und dabei keinen Anlaß gesehen hat, die Rückzahlungsverpflichtung in Frage zu steilen; so etwa im Falle der Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67], in dem der Beamte nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundespost, die seine vorbereitende Ausbildung finanziell gefördert hatte, in den Dienst eines Landes getreten war (übrigens, wie auch in anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, gerade in den Dienst des hier beklagten Landes Baden-Württemberg, das dort also selbst Nutznießer einer von anderen Dienstherren ermöglichten Ausbildung gewesen war).

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    (Die in BVerwGE 27, 250 hierzu entwickelten Gedanken sind weitgehend nicht auf das Dienstverhältnis von Soldaten beschränkt; vgl. auch BVerwGE 30, 77 und 37, 314.).

    In dem Urteil BVerwGE 30, 77 ist der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochenermaßen davon ausgegangen, daß auf Vereinbarungen der vorliegenden Art beruhende Rückzahlungsverpflichtungen unabhängig von § 87 Abs. 2 BBG (entspr. § 35 Abs. 3 LBesG) gesehen werden müßten: Entscheidend sei, daß der Dienstherr die Rückforderung nicht auf diese Vorschrift gründe, sondern auf die Verpflichtungserklärung.

    Abschließend heißt es in jenem Urteil dazu dann noch (in BVerwGE 30, 77 nicht mit abgedruckt), daß die besonderen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus § 87 Abs. 2 BBG deshalb keiner Erörterung bedurft hätten.

    Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts war, wie erwähnt, diesem Argument schon in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz begegnet und hat dementgegen in BVerwGE 30, 77 keinen Anlaß gesehen, die Verbindlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung wegen Fehlens einer einschlägigen Ermessensentscheidung des Dienstherrn in Frage zu stellen.

    Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß sich in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so in BVerwGE 30, 77, keine Ausführungen in dieser Richtung finden.

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    (Zur Problematik des § 820 BGB im allgemeinen vgl. BVerwGE 11, 283 [288].).

    Alle diese Überlegungen legen nahe, daß in derartigen Abwanderungsfällen über die etwaige Rückforderung von Ausbildungskosten von Fall zu Fall unter Abwägung der besonderen Umstände jedes Einzelfalles eine ausdrückliche Ermessensentscheidung getroffen werden muß - ähnlich wie das für § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG (entspr. § 35 Abs. 3 Satz 3 LBesG) angenommen wird (vgl. BVerwGE 11, 283 [289]).

  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Erst recht kann nach Lage des Falles nicht die Rede davon sein, daß die streitige Vereinbarung den Charakter einer unzulässigen Zölibatsklausel habe, wie mit der Klage geltend gemacht worden war; die Fälle der Entscheidungen BVerwGE 14, 21 und 17, 267 lagen wesentlich anders.
  • BVerwG, 13.12.1963 - VI C 163.61

    Kirchlich eingesegnete Ehe einer Leherin - Fehlen der nach Konkordatsrecht und

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Erst recht kann nach Lage des Falles nicht die Rede davon sein, daß die streitige Vereinbarung den Charakter einer unzulässigen Zölibatsklausel habe, wie mit der Klage geltend gemacht worden war; die Fälle der Entscheidungen BVerwGE 14, 21 und 17, 267 lagen wesentlich anders.
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    In seiner speziellen Erscheinungsform der "einen Quelle" öffentlicher Mittel wird er insbesondere zur Rechtfertigung der auf § 83 Abs. 1 BRRG fußenden Ruhensregelungen angeführt, nach denen der Dienstherr als Schuldner an sich erdienter Versorgungsbezüge diese zu kürzen hat, wenn der pensionierte Beamte noch weiterhin im öffentlichen Dienst Arbeit annimmt (vgl. BVerwGE 12, 102); umgekehrt könnten gerade Fälle der vorliegenden Art so liegen, daß in einer ausgewogenen Rechtsordnung dieser Gedanke der "einen Quelle" den Dienstherrn, hier als Gläubiger einer zwar wirksam vereinbarten Forderung auf Rückerstattung an sich gesetzeskonform gezahlter Dienstbezüge, doch immerhin zu abwägendem billigen Ermessen nötigen müßte, wenn er wegen "Abwanderung" des Beamten zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn die Eintreibung ins Auge faßt.
  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 25.70

    Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel - Berufung in ein Beamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem auf Sprungrevision ergangenen bestätigenden Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG II C 25.70 - die fraglichen Ausführungen nicht beanstandet.
  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Eine solche Besonderheit ist es aber, daß die Klägerin hier (anders als in den Bundesbahn- und Bundespostfällen) im Dienst einer Einrichtung gestanden hatte, die man nicht als eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisierte Betriebsverwaltung mit einer speziell betriebsbezogenen Studienförderung charakterisieren kann (Hierauf u.a. hat in einem Bundespostfall das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil abgestellt, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - bestätigt hat).
  • BVerwG, 16.12.1970 - II B 45.70

    Voraussetzungen für ein Vertretungszwang des Ausscheidens aus dem

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Insoweit ist trotz sonst weitgehender Übereinstimmung die vorliegende Sache nicht vergleichbar mit dem Falle des Beschlusses vom 16. Dezember 1970 - BVerwG II B 45.70 - dessen prägende Besonderheit war es, daß eine wunschgemäß in ein anderes Land versetzte bayerische Sonderschullehrerin auf ratenweise Rückzahlung der ihr ebenfalls für die Dauer eines Ausbildungsurlaubs bewilligten Bezüge - dort rund 4.300 DM - in Anspruch genommen wurde, nachdem sie noch anläßlich ihres Versetzungsantrages sich zu einer solchen Erstattung erneut bereiterklärt hatte.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
    Der Beklagte zitiert zutreffend aus BVerfGE 6, 55 (77) [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54], aus dieser Verfassungsvorschrift lasse sich nicht herleiten, "daß solche Vorschriften mit der Verfassung unvereinbar sind, die nur in bestimmten Fällen die unbeabsichtigte Nebenfolge haben, sich als Beschwer der Ehe auszuwirken".
  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

  • BVerwG, 09.03.1967 - II C 43.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).

    Da die Erklärung des Klägers vom 15. Januar 1966 bereits wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Wesen und Inhalt des Widerrufsbeamtenverhältnisses unwirksam sei, könne dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dem in BVerwGE 40, 237 angesprochenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes zukomme.

    Unschädlich ist hierbei auch, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Leistungsbescheides nicht mehr Dienstherr des Klägers war (vgl. u.a. BVerwGE 40, 237 [238, 239]).

    Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 40, 237 (242) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] in Erläuterung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, ist für die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen "wesensprägend" der Umstand, "daß ... ein Beamter von seinem Dienstherrn im Rahmen des Dienstverhältnisses Zuwendungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung unter Eingehen einer potentiellen Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat".

    An anderer Stelle dieser Entscheidung - vgl. BVerwGE 40, 237 (243) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] - hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang auf "gesetzeskonform bewilligte Kannleistungen" als typischen Gegenstand einer zulässig vereinbarten Rückforderung abgehoben.

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72

    Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem

    Daß Vereinbarungen zwischen Dienstherren und Bediensteten, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei "vorzeitigem" Ausscheiden zum Gegenstand haben, grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der hierfür bereits wesentliche Kriterien entwickelt worden sind (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 40, 237 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des Gerichts).

    In dem angeführten Urteil des Senats BVerwGE 40, 237 wird zwar bereits in Betracht gezogen, daß eine solche Vereinbarung den beamtenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen kann, die einen Verzicht auf laufende Dienstbezüge ausschließen; das wäre hier § 92 Abs. 1 NBG.

    Zu erwägen bliebe nur noch, ob zugunsten der Revision die vom erkennenden Senat im Urteil BVerwGE 40, 237 zur Ermessensfrage hinsichtlich der Geltendmachung solcher Erstattungsansprüche angestellten Überlegungen auch hier Bedeutung gewinnen könnten - ob sich hiernach also der Klägerin nicht eine Billigkeitsregelung hätte aufdrängen müssen.

    - Aber abgesehen davon, daß die Klägerin, als sie seinerzeit den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hatte, sich ausdrücklich zu einem Entgegenkommen in den Zahlungsbedingungen bereit gefunden hatte - worin bereits ein billigkeitsorientiertes Entgegenkommen lag -, sind die Umstände des vorliegenden Falles insoweit nicht mit denen des Urteils BVerwGE 40, 237 vereinbar.

    Dies um so weniger, als auch den einschlägigen Darlegungen in BVerwGE 40, 237 als Grundregel vorangestellt war, man werde es mangels entgegenstehender positiv-rechtlicher Regelung den Ländern nicht verargen und es für schlechthin schutzunwürdig erachten können, wenn sie bestrebt seien sicherzustellen, daß die Früchte ihrer Ausbildungsaufwendungen ihnen selbst erhalten blieben.

    Ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit keinen Sonderurlaub hatte und folglich einen Anspruch von Gesetzes wegen (und nicht nur kraft Bewilligung) auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge als Lebenszeitbeamter behalten hatte, so ist dem Berufungsurteil auch darin zuzustimmen, daß das Rückzahlungsbegehren sich insoweit nicht mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit laufender Dienstbezüge vereinbaren läßt (mittelbar schon zu entnehmen dem Urteil des Senats BVerwGE 40, 237 unter 1 c).

    Die knappe Hilfsfeststellung des Berufungsgerichts, Entsprechendes würde auch im Fall der Erteilung von Sonderurlaub (also bei Weiterzahlung der Bezüge nur kraft besonderer Bewilligung) gelten, begegnet allerdings zumindest in dieser vorbehaltlosen Allgemeinheit Bedenken (vgl. auch dazu BVerwGE 40, 237 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).
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